Die Höhe unserer Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung (im außergerichtlichen Bereich).
Nach deutschem Recht dürfen die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im gerichtlichen Verfahren durch eine Vergütungsvereinbarung nicht unterschritten werden, um die grundsätzliche Chancengleichheit beim Zugang zum Recht zu gewährleisten und die Funktion des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu wahren. Damit soll ein Dumpingwettbewerb im gerichtlichen Verfahren verhindert werden. Das Verbot der Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren verhindert einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten. Die gesetzliche Grundlage für dieses Verbot findet sich in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 4 Abs. 1 RVG.
Sofern es sich bei Ihrem Anliegen nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt, sind Vergütungsvereinbarungen hingegen jederzeit möglich. Wir werden Sie bei der ersten Kontaktaufnahme darauf ansprechen und Sie umfassend informieren. Bitte scheuen Sie sich nicht, uns vor jeder Mandatserteilung nach den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu fragen. Wir werden Ihnen in jedem Fall ein von vornherein transparentes Kostenangebot unterbreiten.
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